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Arbeitsunfall als fahrlässige Tötung qualifiziert i.S.v. Art. 117 StGB
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_1058/2022, 6B_1072/2022 im Januar 2024 die Beschwerde eines Geschäftsführers und eines Teamleiters abgewiesen und das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Bei einem Arbeitsunfall im Jahr 2019 wurde bei der
Bedienung einer Hubarbeitsbühne der Kopf eines Mannes zwischen einem Lüftungskanal und dem Personenkorb so eingeklemmt, dass dieser auf der Unfallstelle verstarb. Das Opfer wurde vom Geschäftsführer als Hilfsarbeiter eingestellt und vom Teamleiter zu seiner Arbeit angewiesen. Beide Angeklagten hatten es versäumt, von dem neuen Angestellten einen Ausbildungsnachweis für Hubarbeitsbühnen zu verlangen. Diese Unterlassung qualifizierten die Gerichte als eine Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB und sprachen beide Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig.
Im Urteil des Bundesgerichts wurden folgende Punkte der Vorinstanz bestätigt: Zur Ausbildungspflicht für Hubarbeitsbühnen wurde auf Art. 85 UVG i.V.m. Art. 52a Abs. 1 VUV und massgeblich auf EKAS-Richtlinien und die Checklisten der Suva abgestützt.
Der Argumentation des Geschäftsführers, dass weder die EKAS-Richtlinie noch die Suva-Checklisten Bundesrecht seien, folgte das Gericht nicht. Es folgte dem Beschwerdeführer insoweit, als dass die Nichteinhaltung einer Richtlinie nicht automatisch zur Folge hätte, dass die gebotene Sorgfaltspflicht nicht eingehalten wurde; jedoch läge im Verstoss gegen eine solche Richtlinie ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB. Das Bundesgericht stützte die Unterscheidung zwischen der Instruktion eines Bedieners am Einsatzort und einer ausreichenden Ausbildung und präzisierte: " Eine solche Instruktion ersetze eine Ausbildung für die jeweilige Hubarbeitsbühnen-Kategorie nicht, sondern sei zusätzlich erforderlich."
Das Gericht erachtete den Unfall für den Geschäftsführer als vorhersehbar. "Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung sei das Verhalten des Beschwerdeführers 2 (ungenügende Abklärungen zur Ausbildung des Opfers für das Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen) geeignet gewesen, einen Erfolg wie den vorliegend eingetretenen (Tod durch
Einklemmen) herbeizuführen respektive mindestens zu begünstigen.